Grundsteuerreform – aktuelle Informationen
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oschatz hat die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze beschlossen
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die Grundsteuerreform in Kraft. Die Grundsteuerreform war notwendig, weil die zugrunde liegenden Grundstückswerte veraltet sind und es zu steuerlicher Ungleichbehandlung vergleichbarer Immobilien kommt. Reformziele sind die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes und Aufkommensneutralität. Mit dem Beschluss 2023-99 vom 21. September 2023 hat sich der Stadtrat zum Ziel der Aufkommensneutralität der Einnahmen aus der Grundsteuer in Umsetzung der Grundsteuerreform bekannt und die Stadtverwaltung aufgefordert, für das Jahr 2025 Einnahmen aus der Grundsteuer in unveränderter Höhe vorzusehen und die Hebesätze entsprechend anzupassen. Da die Stadt nur für das Stadtgebiet einheitliche Hebesätze festsetzen kann, ist klar, dass es im Einzelfall aber sehr wohl zu Belastungsveränderungen zwischen den Grundstückseigentümern kommen kann. Diese Belastungsverschiebungen sind auch gerechtfertigt, da die bisherige Belastungsverteilung wegen veralteter Grundstückswerte nicht mehr allgemeinen Gerechtigkeitsanforderungen genügt.
Bei der Grundsteuer wird in die Grundsteuerarten A – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – und B – für Grundvermögen, vor allem das Eigentum an Grund und Boden einschließlich Gebäude – unterschieden.
Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt stufenweise.
Im ersten Schritt wird der Grundsteuerwert durch das Finanzamt festgestellt. Maßgeblich hierfür sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Auf diesen Stichtag werden alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu bewertet, damit die Grundsteuer auf Grundlage aktueller Verhältnisse festgesetzt werden kann.
Durch das Finanzamt wird im zweiten Schritt der Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgeschriebenen Grundsteuermesszahl multipliziert. Damit wird der Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Einwendungen gegen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag können nur gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Zur Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt wird im dritten Schritt der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert. Damit das Gesamtvolumen der Grundsteuer nicht durch die Grundsteuerreform steigt, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oschatz in seiner Sitzung vom 7. November 2024 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze beschlossen. Der Hebesatz zur Grundsteuer A wird demnach ab dem 1. Januar 2025 von 320 % auf 291 % herabgesenkt; der Hebesatz zur Grundsteuer B von 430 % auf 417 %.
An alle Eigentümer oder Erbbauberechtigten ergeht ein neuer Grundsteuerbescheid, welcher eine Zahlungsverpflichtung auslöst. Mit der Versendung der Bescheide soll voraussichtlich im Januar 2025 begonnen werden. Die jährlich festgesetzte Grundsteuer ist, wie bisher, vierteljährlich jeweils am 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. eines Jahres zu zahlen. Die Zahlung ist auch dann fristgemäß zu leisten, falls gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag beim Finanzamt Einwendungen erhoben sind.
Die Stadtverwaltung Oschatz bittet die Bürgerinnen und Bürger, alle bei der Bank eingerichteten Daueraufträge auf den neuen Grundsteuerbescheid hin anzupassen. Sollte der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilt worden sein, werden die Beträge, die sich aus den neuen Grundsteuerbescheiden ergeben, bis auf Widerruf automatisch angepasst und zu den oben genannten Fälligkeiten abgebucht.
Weitere Informationen sind unter https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuer-11198.html zu finden.
Grundsteuerreform
Ab dem 1. Juli 2022 sind alle Eigentümer von Grundstücken, Eigentumswohnungen und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie Erbbauberechtigte verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bei den Finanzämtern einzureichen. Die Abgabefrist der sogenannten Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.
Parallel zum Beginn der Abgabefrist startet auch das sogenannte Grundsteuerportal des Freistaates. Hier finden Eigentümer wichtige Angaben für die Feststellungserklärung wie beispielsweise den Bodenrichtwert eines Grundstückes oder die Ertragsmesszahl für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Das Portal kann über die Grundsteuerwebseite www.grundsteuer.sachsen.de aufgerufen werden. Auf der Grundsteuerwebseite sind auch Erklärvideos zum Grundsteuerportal eingestellt, die leicht anschaulich etwa die Ermittlung des Bodenrichtwertes zeigen.
Die Infohotlines sind lokal bei 21 sächsischen Finanzämtern angesiedelt und werden durch Bedienstete des jeweiligen Finanzamtes vor Ort während der Öffnungszeiten betreut. Die Telefonnummern sind auf der Website www.grundsteuer.sachsen.de in der Rubrik »Kontakt« oder in den im Frühjahr an die Bürgerinnen und Bürger versandten Informationsschreiben zu finden.
Der Bundesgesetzgeber hat vorgegeben, dass die Feststellungserklärung grundsätzlich elektronisch abzugeben ist. Hierfür empfiehlt sich die Nutzung des kostenfreien Portals »MeinELSTER« unter www.elster.de. Nur in Härtefällen, wenn beispielsweise keine Technik oder kein Internetzugang vorhanden ist, kann die Feststellungserklärung auch in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Nach Erklärungseingang werden die Finanzämter ca. zwei Millionen wirtschaftliche Einheiten neu bewerten und entsprechende Bescheide erlassen. Diese sind Basis für die Entscheidung der Kommunen über ihre Hebesätze, die im Jahr 2024 getroffen wird. Anschließend versenden die Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Mit diesen wird die Höhe der neuen Grundsteuer festgelegt, die ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen ist. Bis dahin wird die Grundsteuer auf Basis der bisherigen Grundlagen erhoben.
Wichtige Dokumente der Stadt Oschatz zum Herunterladen
Hier finden Sie wichtige Dokumente der Stadt Oschatz zum Herunterladen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei zum Teil um sehr große PDF-Dokumente handelt.
Haushaltspläne
Eröffnungsbilanz
Jahresabschlüsse
Beteiligungsberichte
Steuerfestsetzung