In unserem Bürgerbüro helfen wir Ihnen zu unseren Öffnungszeiten gern mit Ihren pass- und melderechtlichen Angelegenheiten. Eine vorherige Terminabsprache ist nicht erforderlich.

Hinweise für getrennt lebende Eltern minderjähriger Einwohner

Melderecht

Gemäß § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist die Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend genutzt wird.

Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen (§ 17 Abs. 3 BMG).

Dabei stellt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 27.09.2022 unter Punkt 17.3 klar:

„Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschrift beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Abs. 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen ist § 22 BMG zu beachten.“

Zu § 22 BMG regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift unter 22.2 folgendes:

„Leben die Personensorgeberechtigten eines minderjährigen Einwohners dauerhaft getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen vorwiegend benutzt wird. […].

Übt bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus, so ist dieses für die Bestimmung der Hauptwohnung des Kindes maßgeblich.“

Eine Eintragung in das Melderegister ist ein Realakt und ist als rein tatsächliches Verwaltungshandeln anzusehen. Durch die Eintragung werden lediglich die vom Meldepflichtigen gelieferten Daten im Melderegister festgehalten, ohne dass damit unmittelbar Rechte des Meldepflichtigen gestaltet werden.

Pass- und Ausweisrecht

Gemäß § 9 Abs. 2 PAuswG kann für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur die Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Somit kann ab 16 Jahren der Personalausweis eigenständig ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten beantragt werden.

Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, werden die Erklärungen durch den gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin (§ 9 Absatz 2 Satz 1 PAuswG, Nummer 6.1.3 ff. PassVwV) abgegeben.

Die antragstellende Person soll bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (§ 9 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 PAuswG, Nummer 6.1.1.2 PassVwV).

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) trifft unter 6.1.3 Antragstellung für unverheiratete Minderjährige weitere Aussagen zur Vorgehensweise, je nachdem, ob gemeinsame Sorge oder alleinige Sorge besteht:

Die Ausstellung eines Passes für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen. Die Unterschrift des anderen Elternteils soll anhand einer Ausweiskopie oder durch Unterlagen aus dem Passregister überprüft werden.

Antragsberechtigt ist nur, wer als Sorgeberechtigter den Aufenthalt der minderjährigen Person bestimmen kann. Die Personensorge umfasst regelmäßig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 Absatz 1 BGB). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (z. B. ein entsprechender Hinweis des anderen Elternteils), hat die Passbehörde Nachweise zur Antragsbefugnis zu verlangen.

Sofern ein sorgeberechtigter Elternteil aus tatsächlichen Gründen (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit etc.) verhindert ist, die elterliche Sorge auszuüben, ist dessen Zustimmung zur Beantragung eines Passes für das unverheiratete minderjährige Kind durch den anderen Elternteil nicht erforderlich. Die tatsächliche Verhinderung ist durch den sorgeberechtigten Elternteil, der den Pass beantragt, glaubhaft zu machen.

Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.

Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.

Erklärungen des Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Passbeantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.

Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt, unabhängig davon, ob er allein lebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen nicht sorgeberechtigten Elternteil.

Die elterliche Sorge für unverheiratete Minderjährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgegeben haben. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a BGB).

Bei ledigen, alleinstehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen. Dies gilt insbesondere, sofern das Kind nach dem Melderegistereintrag mit alleiniger oder Hauptwohnung bei ihnen gemeldet ist. In diesen Fällen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mutter das (alleinige) Sorgerecht oder die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht. In allen anderen Fällen ist vom alleinigen Antragsrecht der Mutter auszugehen, wenn nicht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel hieran bestehen (z. B. Meldung des Kindes mit alleiniger Wohnung beim anderen Elternteil).

Ledige, alleinstehende Väter müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält. In Zweifelsfällen müssen zusätzliche Nachweise über das alleinige Sorgerecht erbracht werden. Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

Bei Bedarf – bspw. bei älteren gerichtlichen Entscheidungen – behalten wir uns vor, eine aktuelle Auskunft aus dem Sorgerechtsregister abzufordern.

Gebührenerhöhung bei Personalausweisen

Am 30. Januar 2026 hat der Bundesrat der Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VerwaltungEntlastVO) zugestimmt.

Nach dieser Verordnung ändern sich unter anderem die Preise für die Anträge für Personalausweise unter 24 Jahre von 22,80€ auf 27,60€ und für die regulären Personalausweise von 37,00€ auf 46,00€.
Als weitere Neuerung wurden Erleichterungen bei der Beantragung von Personalausweisen für Personen unter zehn Jahren beschlossen. Personen unter zehn Jahren erhalten danach bei der Beantragung keine PIN und PUK (PIN-Brief) ausgehändigt.

Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Diese ist derzeit für den 6. Februar 2026 geplant. Daraus ergibt sich ein Inkrafttreten voraussichtlich zum 7. Februar 2026.

Der neue Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung steht ab sofort zur Verfügung. Egal, ob Sie innerhalb von Oschatz umziehen oder nach Oschatz ziehen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Wohnsitzwechsel rund um die Uhr und von überall erreichbar mit einem einzigen Online-Dienst über das Internet anzumelden. Eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro ist somit nicht mehr erforderlich.

Ihre Voraussetzungen: Legen Sie ein Nutzerkonto an und halten Sie diese Dinge bereit:

  • Personalausweis oder eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion und PIN
  • Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder Kartenlesegerät
  • AusweisApp für Smartphone, Tablet oder PC
  • Nutzerkonto
  • Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnsitzanmeldung verläuft in 4 Schritten:

  1. Sie machen Angaben zu Ihrer neuen Wohnung. Wenn die Wohnung nicht in Ihrem Eigentum ist, laden Sie die Wohnungsgeberbescheinigung hoch.
  2. Die Meldebehörde prüft Ihre Angaben und informiert Sie per E-Mail. Dieser Schritt kann bis zu drei Werktage dauern.
  3. Sie kehren in den Online-Dienst zurück und rufen die Meldebestätigung ab. Anschließend aktualisieren Sie die Anschrift auf dem Chip Ihres Ausweisdokumentes.
  4. Sie erhalten Adressaufkleber für Personalausweis und gegebenenfalls Reisepass per Post. Diese können Sie ganz einfach aufkleben. Damit ist alles erledigt.

In einem Vorgang können Ehegatte oder Lebenspartner, eigene Kinder oder Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners ebenfalls umgemeldet werden.

Die elektronische Wohnsitzanmeldung können Sie vornehmen unter: https://wohnsitzanmeldung.gov.de/

Die elektronische Wohnsitzanmeldung finden Sie hier noch einmal im Video erklärt:

Am 1. Mai 2025 traten Neuerungen im Pass- und Ausweiswesen in Kraft. Demnach sind bei der Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen künftig ausschließlich digitale biometrische Lichtbilder zulässig. Ziel dieser neuen Regelung ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen und das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu vereinfachen.

Sie benötigen ein von einem registrierten Fotodienstleister neu aufgenommenes Lichtbild. Dieses wird über eine nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte und verschlüsselte Cloud elektronisch an die Behörde übermittelt. Nach der Fotoerstellung vom Fotodienstleister wird ein Ausdruck mit einem Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR-Code) ausgehändigt. Dieser muss hier vorgelegt und eingescannt werden, damit das Lichtbild aus der geschützten Cloud abgerufen werden kann.