Hinweise für Grundstücksbesitzer

Oschatz bietet ausgezeichnete Wohnbedingungen abseits von Stress und Hektik der Großstädte.

In der Innenstadt hat man kurze Wege zu Einkaufsmöglichkeiten und Gaststätten, man kann den schönen und historisch wertvollen Stadtkern als persönliches Wohnumfeld erleben. 

Wohnen im Grünen findet am Stadtrand und in den Ortsteilen in ruhiger und dennoch zentraler Lage statt.

Interessant ist der Stadtteil Fliegerhorst, dort kann man sein Haus praktisch am Rande des Stadtwaldes bauen. Erste Einfamilienhäuser sind im 2. Bauabschnitt bereits fertiggestellt und bezogen. Weitere sind im Entstehen.

Unverbindliche Reservierungen von Bauplätzen können vorgenommen werden.

Zur unseren Grundstücksangeboten kommen Sie hier.

Die Stadt Oschatz wird auch zukünftig Einfamilienhausstandorte erstellen, sie sind jedoch zur Zeit nur in der Planungsphase.

Zur Übersicht der Baugebiete und deren Bebauungspläne bitte hier klicken.

Aufklärende Hinweise zur katasteramtlichen Vermessung

Immer wieder fragen Oschatzer Bürger im Stadtbauamt bezüglich der katasteramtlichen Vermessung von Gebäuden an. Meist bestand die Auffassung, mit dem Stellen des Bauantrages und dessen Genehmigung ist alles erledigt.

Wieso muss noch das Gebäude einmessen werden und wer darf dies tun?

Zum besseren Verständnis – an dieser Stelle aufklärende Hinweise

Gemäß dem Sächsisches Vermessungsgesetz § 7 Absatz 3 ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die am Grundstück getätigten Veränderungen (Neubau oder Abbruch) der katasterführenden Behörde (Landratsamt Nordsachsen) mitzuteilen. Für die Einmessung neuer Gebäude muss der Eigentümer einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen.

Eine Liste der öffentlich bestellten Vermesser finden Sie hier.

Auszug aus dem Sächsischen Vermessungsgesetz

§ 7 Pflichten der Grundstückseigentümer und Dritter

[…]

(3) Wenn nach dem 24. Juni 1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert wurde, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen.

4) Die katasterführende Behörde soll zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen.

Bauantragsformulare

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Kontakte zu Ver- und Entsorgungsunternehmen

Bauherrn benötigen für die Vorbereitung bzw. Durchführung ihrer Baumaßnahme, Informationen zur Lage bzw. zur Möglichkeit der Ver- und Entsorgung der einzelnen Medien.

Hier finden Sie eine Liste der für die Stadt Oschatz und ihrer Ortsteile zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen .