Die städtische Straßenreinigungssatzung gilt auch bei Schneefall und Eisglätte. Unter §§ 8 und 9 der Satzung ist die Räum- & Streupflicht ausführlich beschrieben. Eigentümer und Besitzer sind demnach verpflichtet, wochentäglich zwischen 7 – 20 Uhr (an Wochenenden 8 – 20 Uhr) Schnee und Eis auf Straßen und Wegen, an Bushaltestellen und Grundstückszuwegungen zu entfernen und somit ein gefahrloses Benutzen durch die Verkehrsteilnehmer sicherzustellen sowie zu gewährleisten, dass Tauwasser in die Straßenentwässerung abfließen kann. Die Pflicht kann auf Mieter und Nutzer übertragen werden.
Räum- & Streupflicht beachten
